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Beteiligte am Verfahren vor dem Sanktionsausschuss sind
die Handelsteilnehmer im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 1 des Börsengesetzes, gegen die sich der Antrag nach § 34 auf Einleitung des Sanktionsverfahrens richtet,
die Börsenaufsichtsbehörde,
die Börsengeschäftsführung,
die Handelsüberwachungsstelle und
die Personen, die in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Im Übrigen gilt für die Verfahrensbevollmächtigten § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
die Personen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss hinzugezogen worden sind.
die Namen der Mitglieder des Spruchkörpers, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Liegt ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften vor, die eine…
Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder teilweisem Ausschluss…
Für Sanktionsverfahren nach Abschnitt 3, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet, aber noch nicht durch Entscheidung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.