§ 17 Abs. 1 SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein…
§ 22 Abs. 1 SächsVwKGSächsisches Verwaltungskostengesetz
Werden Verwaltungskosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent…
Art. 1 Abs. 1 SN-4022Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), geändert durch…
§ 16 Abs. 1 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des…
§ 7 Abs. 1 BGVPLTAufgDVVerordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Für Forderungen und Vorschusszahlungen, die ein Mitgliedsunternehmen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist für jeden angefangenen Monat der…