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Aufgabenträger
sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,
sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, für den bodengebundenen Rettungsdienst,
sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz,
ist der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des bodengebundenen Rettungsdienstes,
ist der Freistaat Sachsen für den Luftrettungsdienst.
Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung, Wasserrettung und Bergwacht sowie Träger der…
Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihnen nach § 4 Absatz 3 des…
Der Katastrophenschutz ist eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.
Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von
das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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