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Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere
Technische Einsatzleitungen für die Einsatzstelle und besondere Führungseinrichtungen in der Behörde zu bilden,
beim Schutz Kritischer Infrastrukturen mitzuwirken und diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen,
regelmäßige Gefahren- und Risikoanalysen unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für Katastrophenmanagement durchzuführen,
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen,
die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,
Vorkehrungen für die Einbindung und Koordination von Spontanhelfern und Spontanhelferinnen zu treffen,
die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen sowie die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten,
die unverzügliche Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
die zur Warnung und Information der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten sowie
regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Absatz 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Absatz 2) durchzuführen.
Die Landräte und Landrätinnen sollen dem Kreistag, die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte sollen dem Stadtrat jährlich zum 1. Juni des Folgejahres über den Stand der Katastrophenschutzvorsorge und -vorbereitung, insbesondere über die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben, schriftlich berichten. Der Bericht ist der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.
Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung von Gefahren- und Risikoanalysen durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen…
Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen, die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,
ee) Folgender Satz wird angefügt: „Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 7 anderen…
Katastrophenschutz umfasst die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Bekämpfung von Katastrophen und die Mitwirkung bei der dringlichen vorläufigen…
Die Mitwirkung umfaßt die Pflicht nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung, einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten, zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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