Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 46 SN-20367Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
„(1) Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz verpflichten sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder…
Art. 1 Abs. 1 SN-2014Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes
Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen und Männer, die sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten (§ 7 Abs. 2) freiwillig für eine…
§ 27 Abs. 2 ZSKGGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und…
§ 23 Abs. 3 SBKGGesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006*
Helfer und Helferinnen sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.
§ 39 Abs. 2 SBKGGesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006*
Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder…