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Die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die nach § 9 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und die privaten Hilfsorganisationen (§ 10) tragen die sonstigen sich aus der Erfüllung ihrer…
Die Organisationen privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen,…
Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5 getroffenen…
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und…
Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von ihm finanzierter Ausstattung und Anlagen des Zivilschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen, sind ihm…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.