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Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 4 Absatz 2 und der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 39 Absatz 4 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 3 Absatz 6 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.
Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis geleistete Ausgaben für Übungen sowie für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die durch die Gemeinde angeordnet wurden zu ersetzen.
Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5 getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und für die von ihm nach § 40 Absatz 4 angeordnete auswärtige Hilfe. Für die Kostentragung nach § 40 Absatz 4 gelten die Kostenregelungen der Amtshilfe. Das Land übernimmt die Kosten seiner Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die in Krisenstäben und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirkenden Personen (§ 32 Absatz 3 Satz 2).
Das Land trägt die Kosten für die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Aus- und Fortbildungen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen (§ 12 Absatz 7) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.
Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden und Kreise. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.
Die Kosten der Betriebsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 39 Absatz 5 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen. Gleiches gilt für die von Gemeinden oder Kreisen angeordnete Mitwirkung an Übungen, es sei denn, diese erfolgt im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit.
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so…
Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Aus- und Fortbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.
Die anerkannten Hilfsorganisationen tragen die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen…
Die zuständigen Landesbehörden tragen bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1 mit landesweiter Betroffenheit die notwendigen Kosten des…
Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einschließlich der Unterstützungsleistungen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.