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Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.
Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80.
Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
Wessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs…
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt den Verlust des Anspruchs auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe und der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse,…
Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf…
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