Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2Für die Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes.