§ 26 BDGBundesdisziplinargesetz
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug…
§ 26 Abs. 1 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
1Der Beamte oder die Beamtin hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen…
§ 26 LDG NRWDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Beamtin oder der Beamte hat Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, insbesondere Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und…
§ 29 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an…
Art. 155 Abs. 2 32016D1351BESCHLUSS (EU) 2016/1351 DES RATES vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG
Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrats geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die…