Art. 155 32016D1351
Sind nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Bediensteten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen jeder Seite Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten.
Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrats geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Die Agentur händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Bedienstete aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen.