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Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bei Gericht beantragen. Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten hinsichtlich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
1Der Beamte oder die Beamtin kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen;…
Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für…
Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der…
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die…
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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