§ 69 BDGBundesdisziplinargesetz
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die…
§ 69 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die…
§ 68 Abs. 1 SächsDGStatthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 82 Abs. 1 DRiGDeutsches Richtergesetz
Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über…
§ 70 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.