§ 70 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
§ 70 Abs. 2 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung. Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen…
§ 66 Abs. 1 SächsDGBerufungsverfahren
Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts…
§ 69 SächsDGEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Art. 2 Nr. 13 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
In der Anlage (zu § 79) wird in Nummer 62 die Angabe „Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 SächsDG“…