§ 67 SächsDGMündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund…
§ 134 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft…
§ 137 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
§ 71 Abs. 3 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige…
§ 71 Abs. 3 BDGBundesdisziplinargesetz
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige…