§ 42 Abs. 1 SächsDGWiderspruchsbescheid
Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zuständigen Dienstvorgesetzten…
§ 1 Abs. 2 BMFWidVertrAnOAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese…
§ 1 Abs. 1 BMASGBWidVertrAnOAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird den folgenden Behörden übertragen, soweit…
§ 42 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste…
§ 27 Abs. 1 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde mit bis zu 5 000 Einwohnern, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das…