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Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene…
1Vor der Erhebung der Klage des Beamten oder der Beamtin ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. 2Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die…
Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei…
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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