§ 24 SächsStatGSächsisches Statistikgesetz
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern.
§ 80 SächsKomZGSächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
§ 165 Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes…
§ 54 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 70 Abs. 1 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.