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Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern.
Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes…
Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.
Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.