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Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine Bezeichnung nach § 7 führt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5 000 EUR, geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125 000 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 500 000 EUR geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.