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Für Prüflinge, die bis zum 30. September 2021 bereits an einer Prüfung teilgenommen haben oder zu dieser zugelassen wurden, gilt die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, bis zum 31. März 2025 fort.
Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte…
Gleichzeitig tritt die Ordnung der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher vom 27. Mai 1993 (Amtsbl. S. 598), zuletzt geändert durch die Verordnung…
Bei einer Anmeldung zur Prüfung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 26. März 2024 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu…
Das Sächsische Gesetz über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern…
Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 angemeldet werden, kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Anwendung der bisherigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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