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Für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses gilt für die Darstellung im Anhang § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs entsprechend; für sonstige in leitender Funktion tätige Personen gilt nur § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen ist in einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs darzustellen.
In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den…
In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend…
In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in…
In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben…
In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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