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Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten; das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuchs sind dabei entsprechend anzuwenden. Prüfungszeichen sind unverwechselbar anzubringen.
Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
Wird der Jahresabschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung…
Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. § 322 des Handelsgesetzbuches gilt…
Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen: „Der Jahresabschluss…
Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der…
Werden nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen erhoben, hat der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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