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Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 Absatz 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Der Prüfungsbericht muss außerdem Feststellungen enthalten über
die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und Ursachen sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes.
Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. § 322 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.