Art. 1 Abs. 2 SN-13946Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen
Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des…
§ 387 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-,…
§ 10 Abs. 4 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Die nach Absatz 3 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken…
§ 10 Abs. 2 HRVVerordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Die Einsicht in das elektronische Registerblatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck. Die…
Art. 2 Abs. 2 SN-1505Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch sowie der Verordnung über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters
Das Staatsministerium der Justiz übermittelt die Daten des zuständigen Amtsgerichts an andere, gleichartige Register führende Amtsgerichte zur Einsicht und…