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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters (MaschRegVO) vom 7. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 51) wird wie folgt geändert: Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts beim Staatsministerium der Justiz vorgenommen.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Datenverarbeitung im Auftrag
Das Staatsministerium der Justiz übermittelt die Daten des zuständigen Amtsgerichts an andere, gleichartige Register führende Amtsgerichte zur Einsicht und Erteilung von Ausdrucken. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Abrufverfahren Dem Präsidenten des Amtsgerichts Leipzig wird die Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern einschließlich des Kostenabrechnungsverfahrens übertragen.“
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert :
In Satz 1 werden die Wörter „den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden“ durch die Wörter „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Dieser“ wird durch das Wort „Dieses“ ersetzt.
Die Wörter „die betreffenden Registerblätter für die Einsichtnahme in das maschinell geführte Register zu sperren und“ werden gestrichen.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register nicht möglich ist und dadurch eine Überschreitung der Frist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, droht, spätestens jedoch dann, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als einen Monat nicht möglich ist.“
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt für die Anlegung des Ersatzregisters:
im Handelsregister § 70 HRV;
im Genossenschaftsregister § 70 HRV in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3697) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
im Partnerschaftsregister § 70 HRV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsre-gisterverordnung – PRV) vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
im Vereinsregister § 38 der Vereinsregisterverordnung (VRV) vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3699) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
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