§ 1 Abs. 3 eAktVO SG NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
§ 2 Abs. 3 eAktVO SLVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Saarlandes (eAkten-Verordnung - eAktVO SL -) Vom 17. November 2022
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
§ 1 Abs. 3 eAktVO VG NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
§ 1 Abs. 3 eAktVO StVollz NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz im Land Nordrhein-Westfalen
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
§ 1 Abs. 3 eAktVO FG NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Finanzgerichtsbarkeit – eAktVO FG)
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.