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Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss jeder der Teile einen Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten. Dies gilt auch für in Papierform vorliegende Beiakten und Aktenbände anderer Instanzen.
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.