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Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung nach § 95 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes unterliegen, und sie
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden im Kalendermonat übersteigt und
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
Die Vergütung ist vor Ablauf der Jahresfrist zulässig, wenn absehbar ist, dass ein Freizeitausgleich bis zum Fristablauf aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein wird.
Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für eine volle Woche ermittelt werden kann, ist die Mehrarbeit innerhalb einer einen Monatswechsel beinhaltenden Kalenderwoche dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer…
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes) für…
Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie
Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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