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Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung zur Abgeltung angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 95 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes im Umfang von bis zu 480 Stunden im Jahr zu regeln. Die Vergütung darf nur für Bereiche vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und kann unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen gestaffelt werden. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes) für…
Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern geleistet wurde, die der…
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln,…
Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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