Art. 1 Abs. 1 SN-5403Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz und den vorangegangenen…
§ 3 Abs. 1 SächsVwVfZGGesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
Die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils…
§ 19 Abs. 1 SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
1Der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung von Kosten verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch…
§ 11 SächsRAVGSächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die…
§ 10 Abs. 1 SächsStBVGSächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des…