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Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Landkreise und
drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören:
bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung,
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro und
vor Entscheidungen über Zuweisungen nach § 29, mit Ausnahme der in § 29 Absatz 2 Nummer 4 genannten Fälle.
Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 durch.
Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h 50 000 Euro aus der Finanzausgleichsmasse.
1Dem Beirat gehören an ein Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten, ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen, zwei Vertreter der…
Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der…
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der…
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich“.
In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c“ die Angabe „oder nach Anhörung des Beirates für den kommunalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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