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Die Fahrberechtigung erlischt mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B, mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in den nach § 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzuliefern.
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