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Die Fahrberechtigung erlischt
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B,
mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit bei den in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen und Einrichtungen.
Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzugeben.
Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.