§ 26 Abs. 1 1. BImSchVErste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn…
§ 25 Abs. 3 1. BImSchVErste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010…
§ 14 20. BImSchVZwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten.