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Die Sächsische Feuerungsverordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift“.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 8“ gestrichen und die Angabe „19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ durch die Angabe „11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die mit Überdruck betrieben und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von je 150 cm² aufweisen zuzüglich 1 cm² für jedes über 100 kW hinausgehende kW. Dies gilt nicht, wenn die Nennleistung der Feuerstätte nicht mehr als 100 kW beträgt oder die Feuerstätte der Bauart nach so beschaffen ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3 und Abs. 4 gilt“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5 gilt“ ersetzt.
Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, mit notwendigen Treppenräumen, mit Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen sowie Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.“
In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.“
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „nicht in Betrieb befindliche“ durch das Wort „andere“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „für Abgasleitungen geeignet sein und“ eingefügt.
Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten, die für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein,“.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,“. bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch die Wörter „; dieser Abstand gilt auch für Schächte, in denen Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C verlegt sind und die allein oder zusammen mit den Abgasanlagen die zuvor genannten Eigenschaften aufweisen,“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. die Abgasleitungen in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegt sind und die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 120°C betragen kann oder bei Abgastemperaturen der Feuerstätte bei Nennleistung von nicht mehr als 200°C eine Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und ansonsten von mindestens 3 cm gewährleistet ist.“
In Satz 4 werden die Wörter „zu Schornsteinen“ gestrichen.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1 SächsBO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160°C nicht überschreiten.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Abgase von raumluftabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „insgesamt“ eingefügt.
In Nummer 3 wird nach dem Wort „von“ das Wort „insgesamt“ eingefügt.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Blockheizkraftwerke mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW in Gebäuden,“. dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren und“. ee) Es wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für die Kombination von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die gemeinsam betrieben werden sollen und deren Nennleistung insgesamt 100 kW übersteigt.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „10 000 l“ durch die Angabe „6 500 kg“ ersetzt.
Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen von § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Zugänge sind mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen. Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend.“
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind in Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40°C nicht überschreitet.“
Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.“
In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 GPSG“ durch die Angabe „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Folgender § 14 wird angefügt:
„§ 14 Übergangsvorschrift Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Brennstofflagerräumen sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ab dem 11. Januar 2022 zu erfüllen.“
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