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Unternimmt es eine Person, die an der Prüfung teilnimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie sonst gegen die Ordnung, kann die aufsichtführende Person sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, auf die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 hinzuweisen.
Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass eine Person, die an der Prüfung teilnahm, ihre Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Jägerprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann der…
Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, können von der Prüfungskommission oder von der…
Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und…
Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder
Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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