SächsFlüAG — InhaltsübersichtAbschnitt 2 Aufnahme, Verteilung und UnterbringungGesetzSachsen§ 9 SächsFlüAG(aufgehoben)Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz · Abschnitt 2 § 8§ 10 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 8§ 10