Art. 27 Nr. 3 Buchst. b SächsStOGSächsisches Standortegesetz
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die höhere Unterbringungsbehörde ist die die Verteilung veranlassende Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Sie ist…
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AFSVOSaarländische Aufenthaltsverordnung Vom 24. Oktober 2000
Behörde für die Erteilung von Aufnahmezusagen und zur Entscheidung über die länderübergreifende Umverteilung von ausländischen Personen im Sinne des § 2 Absatz…
§ 50 Abs. 2 AsylGAsylgesetz
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz…
§ 5 Abs. 8 Nr. 3 ZustAVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und
Art. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SN-5394Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die mittleren Unterbringungsbehörden weisen die in § 1 genannten Personen den unteren Unterbringungsbehörden zu. Die…