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Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die §§ 1 bis 3 für andere Maßnahmen zur Früherkennung von Krebskrankheiten oder ähnlich schwerwiegenden Krankheiten, die durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), in der jeweils geltenden Fassung, oder die hierzu erlassenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehen werden, für entsprechend anwendbar zu erklären. Das Staatsministerium für Soziales legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten im Sinne des § 3 und das Verfahren der Datenübermittlung der Meldebehörden in der Rechtsverordnung nach Satz 1 fest.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c…
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,…
Das Krebsregister ist zum Zweck eines Datenabgleichs gemäß § 25a Absatz 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, Daten der organisierten…
Das Staatsministerium der Finanzen kann für geeignete Gruppen eine von § 25 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Altersgrenze und…
der Erkennung von Krebserkrankungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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