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Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen, soweit diese nicht bereits die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ausschließt. Macht ein Prüfungsteilnehmer glaubhaft, dass er wegen vorübergehender körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.
Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmende, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmende sind, aber wegen einer…
Anderen Prüflingen, die erheblich körperlich beeinträchtigt sind, kann durch die Prüfungsbehörde auf Antrag ein ihrer Beeinträchtigung angemessener…
Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen…
Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren ist schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag ein ihrer…
Hat der Prüfling im Antrag auf Zulassung zur Prüfung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände nachgewiesen, legt die Prüfungsbehörde mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.