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Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung sind in Anlage 5 festgelegt.
Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten Erfassungsstreifens. Der Erfassungsstreifen wird durch diejenigen Punkte der Schlaggrenze bestimmt, welche den größten Abstand zueinander haben, wobei jeweils ein Abstand von fünf Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Schlaggrenze unberücksichtigt bleibt. Ist der Schlag größer als einen Hektar, wird der Erfassungsstreifen in drei, im Übrigen in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt. Die schriftliche oder elektronische Erfassung der Kennarten erfolgt für jeden Abschnitt separat. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten vorhanden sein. Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen nur als eine Kennart.
mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder…
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder…
die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,
Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz über eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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