§ 7 Abs. 1 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
§ 128 Abs. 2 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
§ 6 Abs. 3 GarVODritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) Vom 23. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976
Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, sind abweichend von Absatz 1 Wände und Stützen…
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,