Art. 1 Abs. 3 SN-20950Gesetz zur Anpassung des Rechts über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
§ 18 Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst Soweit nicht andere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den…
§ 158 Abs. 1 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten…
§ 1 Abs. 5 SächsGDGZiel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders…
§ 60a Abs. 4 AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Die Dienstaufsicht über die in Absatz 1 genannten Ärztinnen und Ärzte steht in gerichtsärztlichen Angelegenheiten dem Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem…
§ 64 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Gefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser…