Art. 1 Nr. 4 SN-20918Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.“
§ 2 Abs. 3 JMBStiftGGesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Art. 2 Abs. 4 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Abs. 1 NaturlStiftErG SLGesetz Nr. 2189 über die Errichtung der „Saarländischen Naturlandstiftung“ Vom 12. November 2025
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung…
§ 2 Abs. 2 StiftPKGGesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.