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Zweck der Stiftung ist es, diejenigen Stätten im Freistaat Sachsen zu erschließen, zu fördern und zu betreuen, die an authentischen Orten an politische Gewaltverbrechen von überregionaler Tragweite, von besonderer historischer Bedeutung, an politische Verfolgung, an Staatsterror und staatlich organisierte Morde erinnern. Sie entwickelt diese Stätten als Orte der außerschulischen sowie politischen Bildung auch im europäischen Kontext. Die Stiftung hat die Opfer der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, zu ehren, den Widerstand gegen diese Diktaturen zu würdigen sowie die Strukturen und Methoden der jeweiligen Herrschaftssysteme für die Öffentlichkeit zu dokumentieren.
In eigener Trägerschaft unterhält die Stiftung folgende Gedenkstätten:
Gedenkstätte Bautzen,
Gedenkstätte Münchner Platz Dresden,
Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein,
Gedenkstätte Großschweidnitz,
Erinnerungsort Torgau,
Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain.
Die Gedenkstätten sollen der Stiftung, soweit rechtlich möglich und zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlich, zu Eigentum übertragen, andernfalls durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen werden.
Über die in Absatz 3 genannten Gedenkstätten hinaus werden weitere Gedenkstätten institutionell gefördert. Hierzu zählen insbesondere
die Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig,
die ehemalige zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig,
die Gedenkstätte Konzentrationslager Sachsenburg,
die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau,
die Gedenkstätte Frauenhaftanstalt Hoheneck und
der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis.
Eine Förderung setzt ein tragfähiges Konzept und eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Gedenkstätte voraus. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Stiftung kann Archive und Zentren, Einrichtungen und Initiativen fördern, die in besonderer und repräsentativer Weise Repressionsmechanismen totalitärer Diktaturen und den Widerstand dagegen dokumentieren. Insbesondere sollen folgende Aufarbeitungsinitiativen und Archive gefördert werden:
Umweltbibliothek Großhennersdorf e. V.,
Martin-Luther-King-Zentrum für Gewaltfreiheit und Zivilcourage e. V. und
Archiv Bürgerbewegung Leipzig e. V.
Die Stiftung kann im Einvernehmen mit den bisherigen Trägern bestehender und bereits geförderter Gedenkstätten gemäß Absatz 3 bis 5 die Übernahme der Trägerschaft für diese Gedenkstätten beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Staatsregierung.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches…
Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ eine rechtsfähige…
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.“
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
Das Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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