Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt; § 28 Absatz 4 ist anzuwenden. Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Vorschläge der Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden.
Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.
Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Über die Abwahl ist zweimal zu beschließen. Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen. Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.
Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 46 Absatz 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich…
Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann…
„Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.“ cc) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Wochen“ die Wörter „und muss spätestens acht Wochen“…
Auf die Beigeordneten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; §…
In Satz 2 werden die Wörter „sowie den Beigeordneten“ durch die Wörter „den Beigeordneten oder den vom Bürgermeister damit beauftragten leitenden Bediensteten“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement