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Die oder der Gleichstellungsbeauftragte kann einzelne Aufgaben dauerhaft an die Stellvertretung delegieren und Aufgabendelegationen ändern, wenn die Stellvertretung dem zustimmt. Der Entzug von Aufgaben ist zustimmungsfrei. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung. Sie oder er informiert die Dienststelle und die Personalvertretung über alle Delegationsentscheidungen sowie deren Rücknahme und Änderung gemäß den Sätzen 1 bis 3.
In Teilen von Dienststellen, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes erfüllen, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der oder des Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Bediensteten vor Ort zu bestellen. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 4 kann auf Vorschlag der oder des zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensperson bestellt werden. Die Vertrauensperson soll in angemessenem Umfang von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3.
In Schulen hat die Schulleitung auf Vorschlag der Bediensteten eine Vertrauensperson zu bestellen und die zuständige Gleichstellungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Vertrauenspersonen in Schulen sind von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Abweichend von Absatz 1 kann die Gleichstellungsbeauftragte der Stellvertreterin mit deren Einverständnis einen Teil der Aufgaben nach § 25 zur eigenständigen…
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit…
Im Falle des § 19 Absatz 4 Satz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben…
Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die…
Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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