Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gleichstellungsbeauftragte gehören der Verwaltung der Dienststelle an und sind organisatorisch in den Leitungsbereich einzubinden. Sie werden grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet und haben dort ein unmittelbares Vortragsrecht.
Gleichstellungsbeauftragte sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig. Ihre Tätigkeit ist gleichwertig zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und entsprechend bei Entscheidungen über Beförderungen, Höhergruppierungen, die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten oder die Vergabe von leistungsorientierten Vergütungsbestandteilen zu berücksichtigen.
Gleichstellungsbeauftragte dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. § 48 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend für Gleichstellungsbeauftragte, ihre Stellvertretungen sowie Vertrauenspersonen.
Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertretungen und Vertrauenspersonen sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Bediensteten sowie anderen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach vertraulich zu behandeln sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Die betroffenen Bediensteten können die Entbindung von der Schweigepflicht erklären.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit…
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre…
Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer…
Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.