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Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats.
Absatz 1 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung in eine andere Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Gelegenheit gegeben werden, sich so fortzubilden, wie es in der Dienststelle, der Berufsgruppe oder der Laufbahn entsprechend möglich ist.
Die Mitglieder des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder innerhalb der…
Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft…
Eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Zuweisung oder Gestellung darf gegen den Willen des Mitglieds des Personalrats nur…
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch a) Ablauf der Amtszeit, b) erfolgreiche Anfechtung der Wahl, c) Niederlegung des Amtes, d) Beendigung des…
Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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